DLG Bonn
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Aktuell

11.04.2023
Mitgliederversammlung 2023

Als download steht das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 13. 03.2023 bereit.
Bei Fragen stehen die Bundesvorsitzenden gerne zur Verfügung

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05.05.2019


Sehr geehrte Vorstandskollegen,
unsere Dienstleistungsgesellschaft führt derzeit Gespräche mit der Sky Deutschland GmbH über ein Kooperationsangebot für Betreuungseinrichtungen. Da diese nur erfolgversprechend sind, wenn sich eine gewisse Anzahl von Heimgesellschaften meldet, teilen Sie uns, der DLGmbH bitte per Email mit, ob grundsätzliches Interesse besteht.

Info@dlg-bonn.de Betreff Sky Deutschland

mit freundlichen Grüßen
Reinhard Schallock
Geschäftsführer


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24.12.2018


FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2019

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11. 03.201
Organisatorische Veränderungen im Bereich Buchhaltung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie heute gerne über anstehende organisatorische Veränderungen im Bereich Buchhaltung der DLG mbH informieren, die zum Teil schon umgesetzt sind.

Frau Annamaria Osten-Becker, bislang für Regulierung und Buchhaltung zuständig, hat zum Ende des Monats Januar nach Erreichen des Rentenalters die Firma verlassen.

Das Aufgabengebiet übernommen hat Frau Irene Hägele. Frau Hägele ist den meisten von Ihnen bekannt, da sie bereits seit längerer Zeit für die DLG tätig ist.
Für die Regulierung ist bereits seit Dezember Herr Timm Becker zuständig.

Ich möchte Sie herzlich bitten, das uns in unserer bisherigen Zusammenarbeit entgegengebrachte Vertrauen auch zukünftig beizubehalten.





Ich freue mich auf die Fortsetzung unserer guten Zusammenarbeit und verbleibe



Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Reinhard Schallock
Geschäftsführer

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27.04.2017
Änderung der Erreichbarkeit

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir arbeiten mittlerweile zu großen Teilen aus dem heimischen Büro, die Telefonverbindungen werden umgeleitet. Bei diesen Umleitungen wird der Anrufer nicht erkannt, so dass Rückrufe nicht möglich sind.
Dem haben wir mit der Umstellung auf Mobilfunknummern Rechnung getragen.
Sie erreichen uns nunmehr während der Geschäftszeiten:
Herr Schallock 0175 2062067
Frau Oster-Becker 0160 91330731
Frau Hägele 0160 90984667
Herr Sander 0160 91326193

Die Rufumschaltungen auf den Festnetznummern bleiben vorerst mit o.a. Einschränkungen geschaltet.

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23.12.2016
Frohe Weihnachten

Wir wünschen ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in ein hoffentlich erfolgreiches neues Jahr.

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20.12.2015
Vielen Dank für ein weiteres Jahr

Wir wünschen ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest und eine guten Rutsch in ein erfolgreiches neues Jahr.

Irene Hägele
Alexander Kneler
Annamaria Oster-Becker
Hans Georg Sander
Reinhard Schallock

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31.03.2015
Neue Anschrift

Seit dem 31.03.2015 finden Sie uns am neuen Standort.

Hinter Hoben 149
53129 Bonn

Die Verbindungsdaten betreffend sollte sich für Sie nichts geändert haben.
Wegen des Umzugs kann es jedoch derzeit zu Unterbrechungen der Daten und Telefonverbindungen, insbesondere der Fax-verbindung kommen.
Wir bitten dies zu entschuldigen und bitten im Zweifelsfall um telefonische Rückfragen.
Sobald die Verbindungen stabil und verlässlich stehen erhalten Sie auf diesem Wege Mitteilung.

auf weitere gute Zusammenarbeit.

Reinhard Schallock
Geschäftsführer



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14.03.2015
Umzug

Sehr geehrte Damen und Herren,
ab dem 01. April 2015 finden Sie uns unter neuer Adresse:

DLGmbH
Hinter Hoben 149
53129 Bonn
Tel: 0228 95027-0
Fax: 0228 9592727
info@dlg-bonn.de

mit freundlichen Grüßen
Reinhard Schallock
Geschäftsführer


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24.12.2014
Frohes Fest

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie frohe und besinnliche Weihnachtsfeiertage.

Mit besten Grüßen

Reinhard Schallock
Irene Hägele
Annamaria Oster-Becker
Alexander Kneler
Georg Sander

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06.09.2014
Einladung zur Gesellschafterversammlung Beteiligungsgesellschaft

Sehr geehrte Damen und Herren,
als Anhang die Einladung zur Gesellschafterversammlung der DLG Beteiligungsgesellschaft. Zugelassen sind ausschließlich stille Gesellschafter. Diese wurden ebenfalls auf dem Postwege informiert.
mit freundlichen Grüßen
Reinhard Schallock

pdf EiladAntwTo2014

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12.08.2014
Termin Gesellschafterversammlung DLG Beteiligungsgesellschaft

!!! Bitte vormerken!!!

Die Gesellschafterversammlung ist vorgesehen für
Donnerstag, den 25.September 2014 14:00 Uhr in Bonn Bad Godesberg.

Die Einladungen ergehen zeitnah. Die Örtlichkeit ist abhängig von der Anzahl der gemeldeten Teilnehmer und wird kurzfristig festgelegt.

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26.06.2014
Staatliche Ehrung für Hans-Jürgen Kreuzburg

Bundespräsident Joachim Gauck ist dem Vorschlag des Ministerpräsidenten gefolgt und hat Herrn Hans-Jürgen Kreuzburg aus Plön mit dem Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet.



Die Aushändigung wurde durch Ministerpräsident Torsten Albig am

Montag, dem 23. Juni 2014, um 16.00 Uhr in der

Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek (Satori & Berger Speicher),

Wall 47/51, 24103 Kiel

vorgenommen.

Hans-Jürgen Kreuzburg engagierte sich dreieinhalb Jahrzehnte in der Kommunalpolitik und konnte in dieser Zeit zahlreiche Projekte auf den Weg bringen. Er wurde 1979 in die Stadtvertretung Plön gewählt, war von 1981 bis 1998 Stadtrat und Stellvertreter des Bürgermeisters sowie anschließend fünf Jahre Bürgervorsteher. In seiner gesamten politischen Laufbahn war er nahezu in allen Ausschüssen der Stadt Mitglied oder hat diese als Vorsitzender geleitet. Hans- Jürgen Kreuzburg initiierte 1987den Jörg-Steinbach-Preis und ist geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Trägervereins. Außerdem hat er sich seit 1984 in unterschiedlichen Tätigkeiten bei den Offizierheimgesellschaften der Bundeswehr engagiert. Er war dort Gründungs- sowie Vorstandsmitglied und viele Jahre Vorsitzender. Seit 2006 ist Hans-Jürgen Kreuzburg Vorsitzender des Ortsverbandes des Sozialverbandes in Plön. In dieser Zeit konnte er die Mitgliederzahlen verdoppeln und zusätzlich den Beratungsservice erweitern. Zahlreiche Veranstaltungen wurden von ihm initiiert und durchgeführt.


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23.12.2013
2013/2014

Ihnen allen besinnliche Weihnachten und ein gutes neues Jahr.

mit kameradschaftlichen und kollegialen Wünschen

Reinhard Schallock
Irene Hägele
Alexander Kneler
Annemarie Oster-Becker
Hans-Georg Sander

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3.6.2013
Ehrenamtliche Tätigkeit begründet kein Arbeitsverhältnis

Häufig gestellte Frage: Abgrenzung zwischen ehrenamtlicher Tätigkeit und einem Arbeitsverhältnis. Es geht also um die praktisch sehr wichtige Frage, wann ein formal ehrenamtlich Tätiger rechtlich eigentlich als Arbeitnehmer anzusehen ist. Zu dieser Problematik gibt es bisher kaum gerichtliche Entscheidungen. Die zitierten Entscheidungen betreten daher Neuland und haben die Grundsätze klar festgelegt.

1. Leitsatz
Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses scheidet bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die dauerhaft nicht auf die Erzielung von Entgelt oder die Erlangung einer entgeltlichen Tätigkeit gerichtet ist, generell aus.

2. Zum Sachverhalt der Entscheidungen
Die Klägerin des Verfahrens war ehrenamtlich in der örtlichen Telefonseelsorge tätig. Nach der monatlichen Einteilung des Trägers war sie monatlich für ca. zehn Stunden tätig und erhielt hierfür zuletzt eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 Euro. Anfang 2010 wurde die Klägerin mündlich von ihrem Dienst entbunden. Dagegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage und verlor das Verfahren in allen Instanzen.

3. Rechtliche Überlegungen zur Abgrenzung zwischen Ehrenamt und Arbeitnehmertätigkeit
Die Abgrenzung zwischen rein ehrenamtlicher Tätigkeit und einem Arbeitsverhältnis bereitet in der Praxis der Vereine und Verbände erhebliche Probleme, vor allem dann, wenn zwar formal von einer ehrenamtlichen Tätigkeit gesprochen wird, gleichwohl aber gewisse Zahlungen von Geldbeträgen vorliegen.
Diese werden häufig als „Auslagenpauschale“ oder „Aufwandsentschädigung“ bezeichnet und können im Einzelfall sehr wohl eine arbeitsrechtliche Vergütung darstellen und dann zur Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft und damit zur Annahme eines „verdeckten“ Arbeitsverhältnisses führen.
Folge ist dann, dass dem „Ehrenamtlichen“ der arbeitsrechtliche Bestandsschutz gegenüber Kündigungen, sonstige Arbeitnehmerrechte, wie Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie in der Konsequenz auch eine angemessene, übliche Vergütung zustehen, vom Kündigungsschutz ganz zu schweigen.
Die Abgrenzung zwischen „echter“ ehrenamtlicher Tätigkeit und einem verdeckten Arbeitsverhältnis ist daher für die Vereins- und Verbandspraxis von großer praktischer Bedeutung und kann im Einzelfall sehr schwierig sein.

4. Welche Grundsätze sind aus arbeitsrechtlicher Sicht dabei zu beachten?
• Die Bezeichnung einer Tätigkeit oder die gewählte Überschrift über einen Vertrag ist nicht maßgeblich. Der Begriff des „Ehrenamtes“ ist rechtlich nicht bestimmt und unscharf und ist kein Gegenbegriff zum Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne.
• Über die Arbeitnehmereigenschaft entscheiden also nicht die Vorstellungen der Vertragsparteien, sondern die objektiven Umstände, die konkreten Regelungen und die geübte Praxis im Einzelfall, so die Rechtsprechung des BAG. Klar ist weiter, dass selbst bei einer Tätigkeit von wenigen Stunden pro Woche ein Arbeitsverhältnis sehr wohl begründet werden kann. Die Abgrenzung der ehrenamtlichen Tätigkeit vom Arbeitsverhältnis erfolgt also stets nach inhaltlichen Gesichtspunkten.
• Die Grenzziehung zwischen den beiden Rechtsformen folgt nach der Intention der Tätigkeit. Echte ehrenamtliche Tätigkeit ist keine Gefälligkeit, sondern stellt einen Auftrag im Sinne von § 662 BGB dar. Der Beauftragte verpflichtet sich dabei, das übertragene Geschäft für den Auftraggeber unentgeltlich zu besorgen. Der Auftragnehmer (Ehrenamtliche) hat lediglich einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Dazu gehören jedoch nicht Vergütungen für die Ausführung des Auftrags und für die geleistete Arbeitszeit.
• Demgegenüber setzt der klassische Arbeitsvertrag als Unterfall des Dienstvertrages die Vereinbarung einer Vergütung voraus (§ 611 Abs. 1 BGB). Der zentrale Unterschied zwischen einem Auftrag und einem Arbeitsverhältnis besteht daher in der Unentgeltlichkeit bzw. Entgeltlichkeit des Tätigwerdens.
• Wenn daher eine ehrenamtliche Tätigkeit dauerhaft nicht auf die Erzielung von Entgelt oder die Erlangung einer entgeltlichen Tätigkeit gerichtet ist, liegt nach diesen Kriterien der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls kein Arbeitsverhältnis vor.
• Ein Ehrenamtlicher, der unentgeltlich tätig wird, ist also kein Arbeitnehmer. Fraglich ist dann jedoch, ob noch eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung nach § 662 BGB vorliegt, wenn dennoch eine Geldzahlung erfolgt. Gemeint ist dabei nicht der Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, der unstreitig nicht zu einer anderen Beurteilung führt. Auch ein pauschaler Aufwendungsersatz mag noch akzeptabel sein, wenn dieser in der Höhe den erstattungsfähigen Positionen und Aufwendungen des Ehrenamtlichen entspricht.

Die Probleme beginnen jedoch dann, wenn eine „Aufwandspauschale“ gezahlt wird, die tatsächlich eine Vergütung für die erbrachte Tätigkeit bzw. für die aufgewendete Zeit darstellt.
Noch problematischer sind die sogenannten Aufwandsentschädigungen, weil diese gerade zur Abgeltung des Zeitaufwandes gewährt werden.
Der Arbeitgeber, der eine Vergütung gewährt, kann sich daher nicht damit entlasten, dass die „Auslagenpauschale“ oder „Aufwandsentschädigung“ deutlich unter den Marktpreisen für vergleichbare Tätigkeiten liegt. Entscheidend für das Vorliegen eines Dienstvertrages ist, dass überhaupt eine Vergütung vereinbart wurde, und nicht deren Höhe.

5. Handlungsempfehlung für den Vorstand
Vorstände sollten daher darauf achten, dass die Grundlage des unentgeltlichen Auftragsrechts als Basis der ehrenamtlichen Tätigkeit bereits dann verlassen wird, wenn mehr gezahlt wird als die konkret nachgewiesenen Auslagen. Mit den sogenannten „Auslagenpauschalen“ beginnt bereits die arbeitsrechtliche Grauzone.
Nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts in der oben genannten Entscheidung, ist die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung – bis zur Grenze des Missbrauchs – rechtlich zulässig, wenn eine Vergütung, wie bei ehrenamtlicher Tätigkeit, nicht zu erwarten ist.

Die Ausübung von Ehrenämtern dient nach dem Bundesarbeitsgericht nicht der Sicherung oder der besseren wirtschaftlichen Existenz. Sie ist Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und Sorgen und Nöten anderer Menschen.

Fundstellen:
1) Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil v. 20.5.2011, Az.: 3 Sa 579/10
2) Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 29.8.2012, Az.: 10 AZR 499/11

Quelle: lexware / verein-aktuell.de

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16.05.2013
GEMA-Tarifreform verschoben

Auch wenn in dem folgenden Artikel explizit von Sportvereinen gesprochen wird, sind die darin enthaltenen Informationen auch für Heimgesellschaften interessant.


Die GEMA hat ihre beabsichtigte umfassende Tarifreform, die zuletzt zum 01.04.2013 in Kraft treten sollte, bis zum 1. Januar 2014 verschoben. Dies ist von Bedeutung für alle Sportverbände und ‑vereine unter dem Dach des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), deren Veranstaltungen nicht durch die bestehende Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag pauschal abgegolten sind und deshalb bei der GEMA angemeldet und vom Veranstalter bezahlt werden müssen.

Die von der GEMA angestrebte Tarifreform hätte zwar auf der einen Seite zu einer finanziellen Entlastung bei einer Reihe von Musiknutzungen geführt, andererseits wären aber auch deutliche Kostensteigerungen für Sportveranstaltungen in großen Hallen und mit hohen Eintrittspreisen die Folge gewesen, insbesondere wenn Musik „integraler Bestandteil“ der jeweiligen Sportart ist.

Dies alles liegt nun vorläufig auf Eis, denn vor der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes sind derzeit drei Verfahren anhängig, in denen über die Rechtmäßigkeit der von der GEMA angestrebten neuen Tarife gestritten wird.

Die Verhandlung

Vor diesem Hintergrund hat eine vom DOSB geführte Verhandlungsgruppe unter Mitwirkung von Vertretern der Spitzenverbände und der Landessportbünde Gespräche mit der GEMA geführt, um die gravierendsten Auswirkungen der von der GEMA beabsichtigten Tarifreform für die Sportverbände und ‑vereine ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens abzufedern.

Dabei ist es gelungen, mit der GEMA Vereinbarungen zu treffen, die zu deutlichen Vorteilen gegenüber den neuen Tarifen führen.

Rabattierung

So gewährt die GEMA z. B. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform neben dem üblichen Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 20 % für Sportveranstaltungen gemeinnütziger Vereine einen weiteren Nachlass in Höhe von 15 %.

Bei Sportveranstaltungen mit Musik als integralem Bestandteil gibt es eine zusätzliche Rabattierung in Höhe von 50 %.

Dennoch liegen die neuen Gebühren für Großveranstaltungen zum Teil immer noch deutlich über dem bisherigen Niveau. Die Gefahr, dass diese Großveranstaltungen aufgrund der hohen Gebühren überhaupt nicht mehr durchführbar gewesen wären, ist allerdings nun vom Tisch.

Verhandlungsergebnisse

Die Verhandlungen mit der GEMA ergaben aber noch einige weitere wichtige Zugeständnisse seitens der GEMA für die dann voraussichtlich 2014 in Kraft tretenden neuen Tarife:

Bei gestaffelten Eintrittspreisen wird zur Berechnung nicht der Höchstbetrag, sondern der gewichtete mittlere Eintrittspreis zugrunde gelegt.
Eine sogenannte Angemessenheitsregelung kann bis zu 6 Wochen nach der Veranstaltung in Anspruch genommen werden, wenn die Einnahmen in einem krassen Missverhältnis zur erwarteten Finanzplanung stehen.
Mindestens bis Ende 2014 bleiben Sponsorengelder und Werbeeinnahmen bei der Berechnung der GEMA-Gebühren unberücksichtigt.
Von der GEMA wird erstmals vertraglich zugesichert, dass beim ersten Verstoß von Vereinen gegen Meldepflichten keine Kontrollzuschläge erhoben werden.

Trotz dieser Zugeständnisse der GEMA hat der DOSB davon Abstand genommen, auf dieser Grundlage bereits jetzt einen neuen Gesamtvertrag abzuschließen und darin die Anbindung der neuen Tarife mit den Rabattierungen zu vereinbaren.

Dies geschah nach gründlicher Abwägung der Vor- und Nachteile, sodass der bestehende Gesamtvertrag sowie das bisherige Tarifsystem zunächst mindestens bis Ende 2013 in Kraft bleiben.

Bisherige Tarife bleiben mit geringer Erhöhung in Kraft

Als Entgegenkommen für das Einlenken der GEMA, ihre Tarifreform bis Anfang 2014 auszusetzen, wurde im Gegenzug einer Erhöhung der Tarife im Jahr 2013 um max. 5 % zugestimmt.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die bisherigen Tarife der GEMA mit einer geringfügigen Erhöhung bis Ende 2013 in Kraft bleiben und die Sportverbände und ‑vereine unter dem Dach des DOSB mit den bereits ausgehandelten neuen Regelungen bestens vorbereitet sind, wenn die GEMA ihre neuen Tarife voraussichtlich 2014 in Kraft setzt.

Zusatzvereinbarungen bleiben bis Ende 2013 in Kraft

Ebenso wichtig ist es, festzuhalten, dass unbenommen von dieser Entwicklung die Zusatzvereinbarung mit der GEMA bis Ende 2013 unverändert in Kraft bleibt.

Sie regelt pauschal die allermeisten Musiknutzungen bei Veranstaltungen der Sportverbände und -vereine.

Zu gegebener Zeit wird zu berichten sein, wann nun endgültig die neuen Tarife der GEMA für die anmeldepflichtigen Veranstaltungen in Kraft treten und wie die Zusatzvereinbarung ab 2014 weitergeführt wird.

Quelle: Lexware verein-aktuell.de

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07.05.2013
Verschmelzung zweier eingetragener Vereine: Verschmelzungsbericht ist erforderlich

Ein Turnverein begehrte die Eintragung seiner Verschmelzung zur Aufnahme nach § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) auf einen anderen e. V. als übernehmender Verein beim Registergericht.

Das Registergericht rügte, dass der Anmeldung zur Eintragung unter anderem kein Verschmelzungsbericht nach § 8 Abs. 1 UmwG beigefügt war. Dieser Bericht ist jedoch nach § 17 Abs. 1 UmwG ein obligatorischer Pflichtbestandteil der Anmeldung, sodass dessen Fehlen als Eintragungshindernis zu bewerten ist.

Der Verein argumentierte dagegen, dass der Verschmelzungsbericht im konkreten Fall nicht erforderlich gewesen ist, da alle Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung teilgenommen hatten, auf die Erstattung eines Verschmelzungsberichtes verzichtet hatten.

Die Entscheidung

Das OLG Bamberg stellte in seiner Entscheidung klar, dass dem Wortlaut und auch nach dem Schutzzweck des § 8 Abs. 3 Satz 1 UmwG nur Genüge getan ist, wenn tatsächlich alle Mitglieder der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger eine notariell beurkundete Verzichtserklärung im Hinblick auf den Verschmelzungsbericht abgegeben haben.

Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn nur die an der Mitgliederversammlung teilgenommenen Mitglieder auf die Erstattung dieses Berichtes verzichtet haben.

GRUNDSATZ

Die Verschmelzung zweier eingetragener Vereine setzt voraus, dass ein Verschmelzungsbericht nach § 8 Abs. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) erstellt wird.
Das Erfordernis dieses Berichtes entfällt nach § 8 Abs. 3 UmwG nur dann, wenn eine Verzichtserklärung aller Vereinsmitglieder vorliegt.
Ein Verzicht lediglich derjenigen Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung teilgenommen haben, genügt nicht.

Handlungsempfehlung für Vorstände

Der Fusionsprozess muss durch einen Notar bis zur Mitgliederversammlung (vor allem dort) begleitet werden, sodass die wesentlichen Verfahrensvoraussetzungen mit dem Notar im Vorfeld genau besprochen werden sollten.

Die Konsequenz im obigen Fall ist, dass der sog. Verschmelzungsbericht natürlich erstellt und die Mitgliederversammlung(en) wiederholt werden müssen, was zu einer erheblichen Missstimmung bei den Mitgliedern führen kann – ganz zu schweigen von den entstehenden Kosten und dem Zeitaufwand.

Fundstelle: OLG Bamberg, Beschluss vom 18.06.2012, Az.: 6 W 26/12

Quelle: lexware - verein-aktuell

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06.05.2013
Serverausfall

Auf Grund eines aktuen Serverausfalles sind wir heute leider nicht erreichbar!

Morgen stehen wir Ihnen wieder wie gewohnt zur Verfügung.

Wir bitten um Ihr Verstandnis!

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30.04.2013
Rundfunkbeitrag – wie viel muss Ihr Verein bezahlen?

Der Rundfunkbeitrag hat das bisherige GEZ-Verfahren zum 1.1.2013 abgelöst. Nach Pressemeldungen beklagen Unternehmen und Behörden gleichermaßen erhebliche Gebührensteigerungen. Kommen auch auf Ihren Verein Mehrbelastungen zu? Worauf müssen Sie achten? Der Beitrag erläutert die Grundlagen der Gebührenerhebung.

GEZ versus Rundfunkbeitrag: Was hat sich geändert?
Die Bundesländer haben sich auf eine neue Berechnung der Finanzierung der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehprogramme ARD, ZDF und Deutschlandradio verständigt. Die neuen Regelungen sind in einem Rundfunk-staatsvertrag festgelegt worden und von allen Ländern ratifiziert worden.

Bemessungsgrundlage ist ab 2013 nicht mehr die Vorhaltung von Radio- und Fernsehgeräten. Vielmehr ist festgelegt worden, dass jeder private Haushalt und jedes Unternehmen zum Beitragszahler erklärt wird. Damit wird aus der Gebühr ein Beitrag. Eine Gebühr wird als Erhebung von Geld im Rahmen der Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung definiert. Demgegenüber ist gerade Vereinen geläufig, dass der Beitrag von jedem erhoben wird, der die angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen kann. Es kommt nicht darauf an, ob die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden.

Das Fatale beim Rundfunkbeitrag ist, dass jedermann zum „Mitglied“ per Staatsvertrag erklärt worden ist und ein Austritt nicht vorgesehen bzw. nur durch den Wegzug aus Deutschland möglich ist.

Andererseits muss zugegeben werden, dass die Erreichbarkeit von Rundfunk und Fernsehen durch Internet und Smartphones heutzutage permanent vorhanden ist und wir uns dem auch nicht entziehen können und wohl auch nicht mehr entziehen wollen.

Bemessungsgrundlage des Rundfunkbeitrags
Seit dem 1.1.2013 gilt:

• Eine Wohnung ein Beitrag.

Der Beitrag beträgt einheitlich 17,98 Euro im Monat. Die Anzahl der Geräte, ob Radio, Fernseher, Computer oder Smartphone spielt keine Rolle. Auch die Anzahl der im Haushalt wohnenden Menschen ist unerheblich. Damit werden auch Wohngemeinschaften und eheähnliche Gemeinschaften nur mit einem Beitrag belastet. Auch ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge sind in diesen Beitrag eingeschlossen. Für Zweitwohnungen wiederum wird ein zusätzlicher Beitrag fällig.

HINWEIS: Menschen mit Behinderung (Merkzeichen RF) zahlen auf Antrag nur einen Drittelbeitrag von 5,99 Euro monatlich.

Die Staffelung beginnt mit:
0 bis 8 Beschäftigte = 5,99 Euro monatlich
9 bis 19 Beschäftigte = 17,98 Euro monatlich
20 bis 49 Beschäftigte = 35,96 Euro monatlich
Und steigert sich bis auf:
mehr als 20.000 Beschäftigte = 3.236,40 Euro monatlich.

Für Unternehmen und Institutionen gilt:
Jede Betriebsstätte zahlt nach Zahl der dort tätigen Beschäftigten.
Gemeinnützige Organisationen werden begünstigt:

Für gemeinnützige Vereine wird der Beitrag je Betriebsstätte gedeckelt. Es werden bei:

0 bis 8 Beschäftigte 5,99 Euro monatlich
bei mehr als 9 Beschäftigten 17,98 Euro im Monat fällig.
Weitere Steigerungsraten entfallen.

Als Beschäftigte werden nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer gezählt.
Betriebsstätten

Grundsätzlich ist eine Betriebsstätte jede ortsfeste Raumeinheit, die dem Verein als Geschäftsstelle oder zur ständigen Nutzung zur Verfügung steht. Somit sind die stundenweise genutzten Räume in öffentlichen Gebäuden (bspw. Schulturnhallen oder öffentliche Sportplätze) keine Betriebsstätten. Andererseits bildet die verpachtete Gastronomie eine eigene Betriebsstätte für den Pächter.

Keine Betriebsstätte liegt vor, wenn das Büro eines Vereins in einer privat genutzten Wohnung eingerichtet ist. Wenn Gebäude oder Anlagen auf einem oder mehreren zusammenhängenden Grundstücken einheitlich von einem Verein genutzt werden, liegt nur eine Betriebsstätte vor. Auseinanderliegende Grundstücke wiederum werden als mehrere Betriebsstätten angesehen, wenn dort jeweils mindestens ein Arbeitsplatz vorhanden ist.

Wenn sich mehrere Vereine ein Büro teilen und dort keine erkennbaren räumliche Trennungen bestehen, gilt dieses Büro als eine gemeinsame Betriebsstätte für alle beteiligten Vereine.

Quelle: lexware verein-aktuell


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22.03.2013
Neue Preisliste von CocaCola

Die ab 1. April 2013 gültige Preisliste der CocaCola Erfrischungsgetränke AG für die Heimgesellschaften der DLG mbh finden Sie hier

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21.03.2013
Jahresabschluss und Steuererklärungen 2012 im Verein

Jedes Jahr das Gleiche, und doch wieder anders: der Jahresabschluss und die Steuererklärung. Auch wenn der reguläre Abgabetermin erst Ende Mai ist – schon jetzt können Vereine beginnen, ihren Jahresabschluss und die Steuererklärung auf die Zielgerade zu bringen.

1. Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanzierung?
Die Erstellung der Gewinnermittlung eines Vereins ist auf zweierlei Weise zulässig. Typischerweise werden die Einnahmen und die Ausgaben eines Jahres anhand der Zahlungen erfasst. Der Überschuss ist die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben. Die exaktere Bilanzierung, bei der auch Forderungen und Ver-bindlichkeiten zum Jahresende erfasst werden, wird vom Finanzamt nur bei großen Vereinen gefordert, deren Einnahmen aus wirtschaftlichen Aktivitäten mehr als 500.000 Euro ausmachen.

Lesen Sie hier weiter

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5. 3. 2013
Aktuell zum Gemeinnützigkeitsrecht und der Vereinsbesteuerung: Das neue Ehrenamtspaket vom Parlament verabschiedet!

Nun hat auch der Bundesrat in seiner Sitzung am Freitag, 1.3.2013, die noch notwendige Zustimmung zum sog. „Ehrenamtsstärkungsgesetz“ erteilt. Damit folgt man dem Vorschlag der Bundesregierung, die steuerlichen Grundbedingungen durch das umfangreiche Ehrenamtspaket im Wesentlichen mit Wirkung bereits zum Jahresanfang 2013 in wichtigen Teilen zu verbessern.

Es war ein langer parlamentarischer Weg seit August 2012, bis nun durch die Zustimmung der Länderkammer acht geltende Gesetze geändert wurden, neben der gleichzeitigen Anpassung und Änderung von drei weiteren Verordnungen. Dieses Gesetzespaket muss nun noch zeitnah im Bundesgesetzblatt amtlich verkündet werden, damit danach u.a. auch die vorgesehenen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches/ des GmbH-Gesetzes in Kraft treten können.

Für ca. 23 Millionen Mitbürgerinnen in Deutschland, die sich u.a. in über 620.000 Vereinen/Verbänden und Stiftungen engagieren, bringt dieses Ehrenamtspaket wichtige Neuvorgaben, die auf jeden Fall für die Vereinspraxis ab dem Vereinsjahr 2013 beachtet werden müssen. Nach Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums werden sich die Steuerausfälle im Wesentlichen durch die Freibetragserhöhungen ab 2014 auf über 110 Mio. Euro belaufen.

Einer der Kernpunkte dieser Reform, auch wegen seiner Bedeutung, war die nun trotz Widerstände endgültig beschlossene Anhebung des persönlichen Übungsleiterfreibetrags und des Ehrenamtsfreibetrags.

1. Erhöhung des Übungsleiter-Freibetrags
Damit kann jeder, der sich bei gemeinnützigen Körperschaften für steuerbegünstigte Zwecke und Aufgabenstellungen engagiert, für Vergütungen die persönlichen Steuerfreibeträge in Anspruch nehmen. Wer nebenberuflich die Ausbildung, Fortbildung, Betreuung von Personen unterstützt, also pädagogische/betreuerische Tätigkeiten übernommen hat, kann nun einen wesentlich höheren Vergütungsrahmen steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten. Der persönliche Jahresfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG wurde nun auf 2.400 Euro (bei monatlicher Abrechnung somit 200 Euro) ab Jahresfang 2013 sogar rückwirkend für das gesamte Steuerjahr erhöht. Begünstigt sind davon viele Übungsleiter/ Trainer im Sportbereich, auch Ausbilder im kulturellen/ musikalischen Bereich bis hin zur Übernahme von Betreuungsaktivitäten im sozialen/ kirchlichen Bereich gegen moderate Vergütung.

2. Erhöhung des Ehrenamts-Freibetrags
Gleichzeitig wurde auch der sog. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr.26a EStG auf jährlich 720 Euro angehoben. Dieser besondere Freibetrag wird häufig von Vereinshelfern genutzt, für deren nebenberufliche Tätigkeit der Anwendungsbereich des Übungsleiterfreibetrags ausscheidet. Somit z.B. in der Vereinspraxis die Mitarbeit gegen geringe Vergütung/finanzielle Entschädigung als Platz- und Hallenwart, Sanitäter, für Schieds- und Kampfrichtertätigkeiten, bei Mitarbeit auf der Vereinsgeschäftsstelle und viele weitere Aufgabenstellung im steuerbegünstigten Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft.

Für gemeinnützige Vereine führen diese Freibetragserhöhungen auch etwas zur Entlastung der Lohnkosten bei Vergütungsabrechnungen.

3. Erhöhung der Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen
Relevant für die Sportpraxis ist auch die erfolgte Anhebung der sog. Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen nach § 67a AO auf nun 45.000 Euro jährlich ab 2013 (bisher: 35.000 Euro).

4. Neue gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben
Für die Vereinsführung gibt es nun auch neue gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben, so u.a. ein in der Abgabenordnung nun festgelegtes Neuverfahren zur Anerkennung als gemeinnützige Organisation. Mehr Luft gibt es dazu auch bei der oft notwendigen Bildung von Kapitalreserven für künftige Investitionen bei Vereinen/Verbänden durch verbesserte Neugrundsätze zur Rücklagenbildung.

5. Neue Haftungsregelungen
Hochinteressant sind darüber hinaus die diversen Neuregelungen außerhalb des Steuerrechts. Die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs führt nun ab Ende März 2013 bereits zu einem recht umfassenden Haftungsfreistellungsanspruch bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Organen/ handelnden Vorständen. Erweitert wurde diese Grundsätze nun auch auf Vereinsmitglieder, soweit diese im Auftrag des Vereins tätig werden und leicht fahrlässig einen Schaden verursachen, mit dem Anspruch, dass der Verein diese engagierten Mitglieder von Regressansprüchen dann freistellen muss.

6. Anhebung der persönlichen Steuerfreibeträge
Neben zahlreichen weiteren Änderungen hat der Gesetzgeber erfreulicherweise auch gleich mit der Anhebung der persönlichen Steuerfreibeträge bei Mitarbeit in gemeinnützigen Institutionen gegen Vergütung auch im Sozialhilfesektor reagiert. Über Änderungen des Sozialgesetzbuchs, der ArbeitslosenVO, können damit die Bezieher von Sozialleistungen und staatlichen Förderungen monatlich bis zu 200 Euro durch Mitarbeit bei Vereinen/Verbänden hinzuverdienen, ohne dass dieses Zusatzeinkommen künftig zu einer Leistungskürzung führen kann.

(Quellenangabe: BR- Drucksache 73/13 zum Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts)

Quelle: Lexware/ verein-aktuell

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8.2.2013
Achtung! Termin nicht vergessen: Entgeltmeldung zur VBG

Sicher steht dieser Termin bereits im Kalender jedes Vereins: Am kommenden Montag, den 11. Februar, ist die Entgeltmeldung an die VBG fällig. Wir geben Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen!

Wer muss die Entgeltmeldung abgeben?

Das muss jeder Verein tun, der bereits eine Kundennummer bei der VBG hat. Vereine, die sich im letzten Jahr noch nicht bei der VBG gemeldet, aber erstmals Mitarbeiter (auch Minijobber) beschäftigt haben, sollten sich umgehend bei der VBG anmelden. Sie geben dann nachträglich den Entgeltnachweis ab.

Wie kann der Nachweis abgegeben werden?

Der Nachweis kann schriftlich mit dem Formular der VBG oder online unter www.vbg.de abgegeben werden. Das ist aber termingerecht nur noch möglich, wenn der Verein seine Zugangsdaten für das Online-Verfahren bereits angefordert und erhalten hat.

Was muss die Entgeltmeldung enthalten?

In der Entgeltmeldung muss das Arbeitsentgelt der Beschäftigten bis zum Höchstbetrag von 84.000 Euro pro Jahr und Beschäftigtem angegeben werden.
Sportvereine müssen zusätzlich nach dem Einsatzort und ggf. der Sportart differenzieren und sollten den Sondererhebungsbogen ausfüllen, den sie zusätzlich zum regulären Entgeltnachweis erhalten haben.

Was muss ein Verein tun, der 2012 keine Versicherten beschäftigt hat?

Er sollte trotzdem den Entgeltnachweis ausfüllen und „Fehlanzeige“ melden. Denn sonst schätzt die VBG das Entgelt auf der Basis der Vorjahresmeldungen und fordert Beitrag mit dem Beitragsbescheid im April.

Wie geht es weiter?

Nach dieser Meldung muss der Vorstand das Entgelt außerdem mit der Meldung zur Sozialversicherung (DEÜV) spätestens im April melden.

Der Beitragsbescheid der VBG wird Ende April verschickt. Der Beitrag für das Jahr 2012 muss bis zum 15. Mai gezahlt werden.

Quelle: lexware - verein-aktuell.de

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16.01.2013
Können Mitglieder Änderungen des Vereinsregisters verlangen?

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, dass ein Vereinsmitglied bei einer ablehnenden Entscheidung des Registergerichts kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat. Diese Einschätzung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt.

Mehr dazu finden die Abonnenten in unserem Newsletter Januar 2013.

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13.12.2012
Neues zur Umsatzsteuervoranmeldung für Vereine

Mit Wirkung zum 1.1.2013 ist durch eine Änderung in § 6 Abs. 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) eine einfache elektronische Übermittlung von

• Umsatzsteuer-Voranmeldungen,
• dem Antrag auf Dauerfristverlängerung sowie
• Anmeldung der Sondervorauszahlung und Lohnsteueranmeldungen

nicht mehr möglich.

Diese (Vor-)Anmeldungen können nur noch authentifiziert elektronisch übermittelt werden. Für die authenti-fizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dazu ist eine vorherige Registrierung über das Portal der Finanzverwaltung „elsteronline“ notwendig, wenn die Abgabe der (Vor-)Anmeldungen nicht über kommerzielle Anbieter (z. B. Datev e.G.) erfolgt.

Wichtig: Alle ab dem 1.1.2013 übertragenen (Vor-)Anmeldungen müssen authentifiziert übertragen werden, dies gilt auch für die Voranmeldungen für Dezember 2012 bzw. bei Dauerfristverlängerung auch für November 2012, wenn diese erst ab dem 1.1.2013 übermittelt werden.
Die Registrierung erfolgt über das elsteronline-Portal der Finanzverwaltung (www.elsteronline.de). Die Registrierung sowie die Erteilung des elektronischen Zertifikats sind kostenlos. Im Rahmen der Registrierung legt der Anmelder ein persönliches Kennwort fest, mit dem dann der Zugriff auf das elektronische Zertifikat erfolgt.

Praxis-Tipp: Die Zugangsberechtigung wird auf dem Postweg versandt, sodass die Registrierung relativ lange dauert (ca. 14 Tage). Da zum Ende des Jahres mit einem größeren Anmeldeaufkommen zu rechnen ist, sollte die Registrierung jetzt zeitnah erfolgen.

Keine Übergangsfrist – es drohen Verspätungszuschläge
Es wird keine Übergangsfrist zum Anfang 2013 geben. Kann der Unternehmer seine Voranmeldung nicht rechtzeitig an die Finanzverwaltung übermitteln, muss er mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechnen.

Quelle: lexware – verein aktuell

Hinweis: Heimgesellschaften, die ihre Umsatzsteuervoranmeldung über die DLG ausführen lassen, brauchen sich um nichts Weiteres zu kümmern. Wir haben bereits die nötigen Schritte für Sie veranlasst!


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27.11.2012
Die Minijob-Reform 2013 ist perfekt!

Endlich ist Schluss mit der seit Monaten laufenden Diskussion, ob nun die Minijob-Reform realisiert werden kann oder nicht. Der Bundesrat hat knapp fünf Wochen vor dem Jahreswechsel am 23.11.2012 seine Zustimmung zum „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ gegeben. Vereine/Verbände in ihrer Arbeitgeberstellung sollten sich sehr schnell auf diese (durchaus interessanten) Neuvorgaben einstellen.

Sie sollten wissen: Kernpunkt dieser Minijob-Reform ist nicht nur die Anhebung der seit 2003 geltenden Minijob-Grenze von 400 Euro auf nun 450 Euro. Gleichzeitig wird auch der Entgeltkorridor für die sog. Gleitzonenregelung angehoben. Dies bedeutet, dass Beschäftigte in den Vereinen/Verbänden mit einem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Entgelt zwischen 450,01 Euro und 850 Euro sich mit der reduzierten Berechnungsgrundlage für entsprechende Gehaltsabrechnungen auch wiederum vertraut machen müssen.

Hierzu zunächst folgende Hinweise zur Umsetzung der 450 Euro-Minijob-Grenze.
Zur Umsetzung des nach oben angepassten Gleitzonenkorridors erhalten Sie noch gesonderte Informationen.

• Ab 2013 darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt bis zu 450 Euro betragen. Oberhalb des ebenfalls zum 1. Januar 2013 voraussichtlich angehobenen Übungsleiter- bzw. Ehrenamtsfreibetrags können neue Minijobs dann bis zum neuen Grenzwert von 450 Euro mit Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung sozialversicherungstechnisch „abgewickelt werden“.

• Beachten muss man jedoch, dass im Gegensatz zur bisherigen Regelung eine generelle Rentenversicherungspflicht besteht. Das heißt, dass der Vereinsmitarbeiter die 450 Euro nicht mehr „brutto für netto“ ausgezahlt bekommt. Vielmehr wird ihm der Beitrag zur Rentenversicherung „abgezogen“ in Höhe der Differenz zwischen RV-Pauschalbeitragssatz (15 %) zum aktuell 2013 anzuwendenden RV-Beitragssatz für versicherungspflichtig Beschäftigte (18,9%), also 3,9 % aus der Minijob-Vergütung.

• Hat Ihr Verein/Verband jedoch Arbeitnehmer/ angestellte ÜL etc., die sich schon vor dem 1.1.2013 über eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob-Verhältnis) für den Verein engagieren, besteht weiterhin die Rentenversicherungsfreiheit. Nutzen kann man damit die bisher bekannte Lösung dahingehend, dass dieser Personenkreis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein/Verband als Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit ausdrücklich verzichtet, um damit eine Versicherungspflicht mit eigener Beitragspflicht abwählen zu können.

• Für Bestandsfälle mit monatlich bis zu 400 Euro Entgelt (oberhalb Übungsleiter-/Ehrenamtsfreibetrag) gibt es eine Vertrauensschutzregelung. Danach bleibt der rentenversicherungsrechtliche Status bei unverändertem Umfang der Beschäftigung gleich, man erhält die maximal 400 Euro monatlich weiterhin „brutto für netto“, könnte aber auf Antrag die Rentenversicherungspflicht wählen.

• Wird jedoch bei bereits seit 2012 oder länger auf 400 Euro-Basis beschäftigten Mitarbeitern der Umfang der Beschäftigung und damit das Entgelt ab Januar 2013 oder später durch entsprechende Vereinbarung auf bis zu 450 Euro/Monat erhöht, tritt in diesen Fällen ab Entgeltanpassung auch Rentenversicherungspflicht ein. Der Mitarbeiter kann sich jedoch gegenüber dem Verein schriftlich hiervon befreien lassen.

• Beabsichtigen Mitarbeiter, deren Entgelt ab Januar 2013 nach oben angepasst wird, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, macht es Sinn, den entsprechenden Antrag so zu stellen, dass sie nicht zwei unterschiedliche Situationen während derselben Beschäftigung haben (zunächst RV-Beitragsabzug beim Mitarbeiter und erst später RV-Freiheit). Für eine nahtlose Regelung sollten betreffende Vereinsmitarbeiter daher möglichst den Befreiungsantrag innerhalb des Monats Januar 2013 stellen.

• Wird der Beschäftigungsumfang und damit das Entgelt aus einem ehemaligen 400 Euro-Minijob zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1.1.2013 erhöht, sollte der Befreiungsantrag möglichst im Lauf des Kalendermonats gestellt werden, in dem die „Lohnerhöhung“ erfolgt.

Praxis-Beispiel:
Ein Vereinsmitarbeiter arbeitet seit 1.7.2012 für monatlich 390 Euro (Freibeträge bereits herausgerechnet). Zum 15.3.2013 erhöht der Verein durch Vorstandsbeschluss dessen Tätigkeitsumfang und damit verbunden die monatliche Vergütung auf 450 Euro monatlich. Wegen der neuen Sachlage muss der Verein zum Beurteilungszeitpunkt 15.3.2013 eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen. Daraus ergäbe sich – in diesem Fall nach neuem Recht – ein 450 Euro-Minijob, aber mit RV-Pflicht. Beantragt der Mitarbeiter die Befreiung von der RV-Pflicht noch im Lauf des Monats März bis 31.3.2013 schriftlich, so bleibt er auch ab 15.3.2013 weiter rentenversicherungsfrei.

• Wird der entsprechende Antrag gestellt, muss der Verein dann innerhalb von sechs Wochen ab Antragseingang eine entsprechende Anmeldung an die Minijob-Zentrale durchführen.

• Gravierender sind aber die Auswirkungen dann, wenn erst im Vereinsjahr 2013 neue Minijob- Vereinbarungen eingegangen werden, da sofort von Anfang an nun bei einer Vergütungshöhe nun bis zu 450 Euro diese automatische Pflichtversicherung greift. Mit einer Eigenbelastung der Minijobber über moderate Beiträge für das eigene Rentenversicherungskonto.

• Für im Verein beschäftigte Mitarbeiter, deren Vergütungen den Übungsleiter-/Ehrenamtsfreibetrag nur geringfügig übersteigen, werden die Pauschalabgaben zur Rentenversicherung höher. Bislang war der RV-Pauschalbeitrag (15 %) von einer Mindestbemessungsgrundlage von 155 Euro abzuführen, der Beitrag belief sich also monatlich auf mindestens 23,25 Euro. Die Mindestbemessungsgrundlage wird im Rahmen der Reform auf 175 Euro monatlich erhöht. Somit sind für entsprechend niedrig entlohnte Vereinsmitarbeiter künftig mindestens 33,08 Euro monatlich an Beitrag abzuführen, d. h., diese Mitarbeiter trifft die grundsätzliche RV-Pflicht.

Anmerkung: Unseren vielen Vereinen/Verbänden in ihrer Arbeitgeberstellung bleibt nun wenigstens eine Anrufung eines Vermittlungsausschusses mit einer weiteren zeitlichen Verzögerung erspart. Unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben wird nun bei den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger fieberhaft daran gearbeitet (hoffentlich), nachvollziehbare Umsetzungsvorgaben zur Realisierung dieser recht kurzfristigen Gesetzesänderungen zu erreichen. Diese müssen auch vom Bundesarbeitsministerium noch genehmigt werden.

Ihr Vorteil: Bis hin zur Aktualisierung des Minijob-Beitragsrechners nach den neuen Vorgaben geben wir Ihnen vereinsbezogen die richtige Anleitung bereits in der Januar-Aktualisierung 2013! Denn so richtig gefordert ist man natürlich dann erstmals bei der Januar-Vergütungsabrechnung 2013.

Zumindest andiskutieren sollten Sie innerhalb Ihrer Vorstandschaft, auch mit Blick auf die Finanzplanung 2013 und später, mit welcher Weichenstellung man an künftige Beschäftigungsverhältnisse auf Minijob-Basis herangehen will.

Eine Aussage ist klar: Nur wegen der Anhebung der Vergütungsgrenze auf 450 Euro sollte dies zu keiner automatischen Vergütungserhöhung führen. Steht aber ohnehin für einzelne Fälle eine Anhebung des Tätigkeits-Zeitrahmens und der Beschäftigungsdauer an oder ist ohnehin beabsichtigt, in Einzelfällen den bisher meist bescheidenen Stundenlohn etwas der Höhe nach anzupassen, geht das natürlich nur über eine ergänzende klare vertragliche Vereinbarung mit Ihren Beschäftigten.
Wenn Sie tagesaktuell weiter informiert werden wollen – über unsere Internetadresse www.verein-aktuell.de geben wir fortlaufend weitere Praxishinweise zu dieser aktuellen Entwicklung.

PRAXIS-HINWEIS:
Führt Ihr Verein/Verband zunächst die bisherige Minijob-Regelung weiter, also Vergütungsrahmen bis zu 400 Euro, ist kein Handlungsbedarf angesagt.

Hier müssen Sie handeln!
Steht aber eine Erhöhung im Raum, muss man sich als Arbeitgeber mit der nicht einfachen Übergangsregelung vertraut machen. Strikt zu beachten sind dann auf jeden Fall die Neuvorgaben, wenn man erst ab dem Vereinsjahr 2013 neue Beschäftigungsverhältnisse eingehen will, bei Ausschöpfung des neuen Grenzwertes bis zu 450 Euro, sowie bei Nutzung der neuen Gleitzonenregelung von 450 Euro bis höchstens 850 Euro.

Quelle: lexware / verein-aktuell

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22.10.2012
Nachruf OTL a.D. Thomar

Nachruf

Wir haben die traurige Nachricht erhalten, dass der Ehrenvorsitzende der Bundesvereinigung O / UHG Bw e.V.

Herr Oberstleutnant a.D. Jürgen. H. R. Thomar

am 09. Oktober 2012 verstorben ist.

Herr OTL a.D. Thomar war für die Vereinigung der Messen und Kasinos der Bundeswehr Initiator und Begründer. Von 1984 bis 1990 war er Bundesvorsitzender der Vereinigung der Offizierheimgesellschaften der Bundeswehr, die später in die Bundesvereinigung der Offizier- und Unteroffizierheimgesellschaften der Bundeswehr überging. 1990 wurde er zum Ehrenvorsitzenden ernannt.

Seinem vordringlichsten Ziel, der Sicherstellung der Betreuung der Offiziere und Unteroffiziere in selbstständigen Heimgesellschaften, fühlen wir uns noch heute verpflichtet.
Wir verlieren mit OTL a.D Thomar einen überzeugten Kämpfer für die Sache.

Seiner Witwe Frau Hertha Thomar und allen Angehörigen sprechen wir unser tiefes Mitgefühl aus.

In Dankbarkeit für seine langjährige erfolgreiche Arbeit nehmen wir Abschied. Wir werden ihm stets ein ehrendes Andenken bewahren.

Bonn Bad Godesberg, den 17.10.2012

Die Bundesvorsitzenden

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